Der BVfK fordert, alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen:
• Technische Möglichkeiten:
Tacho-Betrug muss technisch unmöglich gemacht, zumindest so erschwert werden, dass er in der Praxis im Verhältnis zum höheren Gebrauchtwagen-Erlös nicht mehr rentabel ist. Hierbei sind vor allem die Kfz-Hersteller aufgefordert, aktuelle Sicherungs-Technologien einzusetzen und kontinuierlich an eine Weiterentwicklung zu arbeiten.
• Politische / gesetzliche Möglichkeiten:
Auf EU-Ebene ist mit Nachdruck darauf hinzuarbeiten, dass eine technische Vorschrift (über eine EU-Richtlinie oder Verordnung) erlassen wird, welche den höchstmöglichen Schutz vor Manipulation definiert. Zielführender wäre eine Normierung der technischen, die Manipulationssicherheit festlegenden Vorschriften, mit der eine EU-weite Ausrüstung der Fahrzeuge sichergestellt werden kann, wie auch eine Zertifizierung aller Speicherorte für den Kilometerstand im Auto etwa durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – ähnlich der Zertifizierung für den digitalen Tachographen.
• Datenbanklösungen:
Dieser Weg birgt die Gefahr, dass manipulierte Kilometerstände in der Datenbank abgelegt werden. Es gilt, Modelle, die im Ausland bereits zum Einsatz kommen (z.B. CARFAX (USA), Car-Pass (B)), einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Diese Systeme basieren auf einer Erfassung des Kilometerstandes außerhalb des Fahrzeuges bei verschiedenen Gelegenheiten, z.B. Reparatur, Inspektion, Hauptuntersuchung etc. Bei diesen Systemen besteht jedoch die Möglichkeit, vor jeder dieser Gelegenheiten den Kilometerstand erneut zu verfälschen, so dass manipulierte Kilometerstände in der Datenbank abgelegt werden. Dieser Gefahr kann nur begegnet werden, indem in möglichst kurzen Abständen die jeweils aktuellen Kilometerstände automatisch an einen sicheren Speicherort übertragen werden.
• Gesetzliche Maßnahmen:
Inhaltliche Erweiterung des § 22 b StVG: Nicht nur die Manipulation darf unter Strafe gestellt sein; um Umgehungsversuche zu verhindern, muss vielmehr jegliche Justierung umfasst sein. § 22 b StVG sollte daher wie folgt gefasst werden: „ …wer die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch ändert (streichen: „verfälscht“), dass er durch die Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst“. In dieser Fassung ist nicht mehr das „Verfälschen“ entscheidend, sondern jegliche Änderung des Kilometerstandes. Da Nr.3 der Vorschrift die Herstellung derartiger Computerprogramme betrifft, wäre über eine Änderung des § 22 b Nr. 1 StVG jeglicher Vertrieb der Geräte zur Manipulation von Tachos verboten. Dadurch könnte auch untersagt werden, nach dem Austausch eines defekten Tachos das Ersatzteil auf die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hoch zu programmieren, wie dies derzeit üblich ist. Vielmehr soll ein neuer Tacho (und auch alle anderen Steuergeräte, die den Kilometerstand speichern) bei Null zu zählen beginnen. Durch den Wegfall der Programmierbarkeit nach Austausch wird eine große Sicherheitslücke geschlossen. Um die tatsächliche, höhere (!) Laufleistung des Fahrzeuges zu dokumentieren, könnte ein Eintrag "Tacho/Steuergerät xy wurde bei xxxxxxx km getauscht" an anderer Stelle (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I) erfolgen. Der hierfür nötige Prozess könnte ähnlich dem bei Eintragung des Partikelfilters ablaufen (Werkstatt-Bescheinigung, Eintrag Zulassungsstelle).
• Gesetzliche Hürden:
Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenbankmodelle aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig wären. Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) als personenbezogenes Datum zu werten ist und inwieweit die Abspeicherung der Kombination von FIN und Laufleistung sich mit § 29 BDSG vereinbaren lässt.